
Angriffe auf Zollbeamte: Was der Gesetzentwurf zu §§ 113 und 114 StGB ändern soll
Die Bundesregierung will Widerstand und tätliche Angriffe auf Vollstreckungsbeamte strenger bestrafen. Was der Entwurf für Kontrolleinheiten und Vollziehungsbeamte bedeuten würde, was die Zahlen zeigen und wie Sie als Bundesbeamte abgesichert sind.
Stand: 2. Oktober 2026 – Entwurf, noch kein Gesetz. Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf am 30. September 2026 beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen sich jetzt damit befassen; im parlamentarischen Verfahren kann sich jede Einzelheit noch ändern.
Bis zur Verkündung gilt das heutige Strafrecht unverändert weiter. Laut Entwurf soll das Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten – ein Datum dafür gibt es noch nicht.
Wer beim Zoll Fahrzeuge kontrolliert, Baustellen prüft oder als Vollziehungsbeamtin oder Vollziehungsbeamter an einer Wohnungstür klingelt, trifft Menschen selten in ihrem besten Moment. Meist bleibt es bei Ärger und lauten Worten – manchmal nicht. Die Bundesregierung will Angriffe auf Vollstreckungsbeamte und Einsatzkräfte strenger ahnden und hat am 30. September 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen, der den strafrechtlichen Schutz des Gemeinwesens stärken soll. Dieser Beitrag ordnet ein, was das für Zollbedienstete hieße: heutige Rechtslage, geplante Strafrahmen, Zahlen der Zollverwaltung und Ihre Absicherung als Bundesbeamtin oder Bundesbeamter.
Was die Bundesregierung beschlossen hat
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Auf einen Referentenentwurf vom 30. Dezember 2025 und Stellungnahmen der Verbände folgte nun der Regierungsentwurf. Er setzt an mehreren Stellen des Strafgesetzbuchs an: beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB), beim tätlichen Angriff auf sie (§ 114 StGB), beim Schutz von Rettungs- und Hilfskräften, bei der Strafzumessung und bei einigen weiteren Vorschriften.
Für die Einordnung wichtig: Nach der Begründung schaffen die Änderungen an den §§ 113 ff. StGB keine neuen Straftaten. Was heute strafbar ist, bleibt strafbar – die Gerichte sollen das Unrecht aber feiner abstufen und schwere Fälle härter bestrafen können. Eine eigene Regel für den Zoll gibt es nicht, abgesehen von einer technischen Folgeänderung im Zollfahndungsdienstgesetz. Zollbedienstete profitieren über die allgemeinen Vorschriften für Vollstreckungsbeamte.
Wann Zollbedienstete als Vollstreckungsbeamte geschützt sind
Die §§ 113 und 114 StGB schützen Amtsträger, deren Aufgabe es ist, Gesetze, Verordnungen, Urteile, Gerichtsbeschlüsse oder behördliche Verfügungen durchzusetzen. Wie die Bundesregierung diesen Kreis für den Zoll versteht, steht in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage, der Bundestags-Drucksache 21/3919 vom 28. Januar 2026: Gemeint sind alle Amtsträger des Zolls, die im Sinne von § 113 StGB zur Vollstreckung berufen sind. Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) führt sie als eigene Opfergruppe „Zoll (Vollstreckungsbeamte)“.
Im Zolldienst sind vor allem zwei Bereiche betroffen:
- Kontrolleinheiten: Sie sind auf Autobahnen, an Grenzübergängen und in Gewerbegebieten unterwegs – mehr dazu im Beitrag über Kontrolleinheiten und mobile Kontrollgruppen beim Zoll. Liegt der Wohn- oder Geschäftssitz eines Schuldners im Ausland, dürfen die Beschäftigten der Kontrolleinheiten direkt nach einer Kontrolle sogar selbst vollstrecken; der Zoll nennt das Grenzvollstreckung.
- Vollstreckungsaußendienst der Hauptzollämter: Die Vollstreckungsstellen des Zolls treiben eigene Forderungen wie Zölle, Kraftfahrzeugsteuer oder Energiesteuer ein, außerdem öffentlich-rechtliche Geldforderungen etwa von Bundesbehörden, der Bundesagentur für Arbeit oder Krankenkassen. Sachen pfänden dabei Vollziehungsbeamte vor Ort. Wie Hauptzollämter organisiert sind, erklärt der Beitrag Hauptzollamt und Zollamt.
Zwischen den beiden Paragrafen gibt es einen Unterschied, der im Alltag gern übersehen wird. § 113 StGB (Widerstand) greift nur, wenn sich jemand mit Gewalt oder Gewaltdrohung gegen eine konkrete Vollstreckungshandlung stemmt, etwa gegen eine Pfändung. Außerdem muss die Diensthandlung rechtmäßig sein – ist sie es nicht, scheidet § 113 aus. § 114 StGB (tätlicher Angriff) reicht weiter: Er erfasst Angriffe auf Vollstreckungsbeamte bei jeder Diensthandlung, also auch während einer Befragung oder einer Kontrolle, bei der gerade nichts vollstreckt wird. Daneben bleiben Körperverletzung, Nötigung und Bedrohung eigenständig strafbar.
Weniger eindeutig ist die Lage bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Ob eine Prüfung auf einer Baustelle oder in einem Restaurant eine Vollstreckungshandlung im Sinne von § 113 ist, lässt sich nicht pauschal sagen. Für § 114 genügt zwar jede Diensthandlung, doch auch dann muss die angegriffene Person zum Kreis der Vollstreckungsbeamten zählen. Sicher ist: Ein Stoß, ein Schlag oder eine ernsthafte Drohung bleibt nach den allgemeinen Vorschriften strafbar.
Was sich bei §§ 113 und 114 StGB ändern soll
Kern des Entwurfs sind höhere Strafrahmen. Die Übersicht stellt das geltende Recht den geplanten Regeln gegenüber.
| Vorschrift | Heute (Stand 2. Oktober 2026) | Laut Regierungsentwurf (geplant) |
|---|---|---|
| § 113 Abs. 1 – Widerstand | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre |
| § 113 Abs. 2 – besonders schwerer Fall | 6 Monate bis 5 Jahre; Regelbeispiele: Waffe oder gefährliches Werkzeug dabei, Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung, gemeinschaftliche Tat | weiterhin 6 Monate bis 5 Jahre; Regelbeispiele: Waffe oder gefährliches Werkzeug dabei, gemeinschaftliche Tat (die Todesgefahr wandert in § 114) |
| § 114 Abs. 1 – tätlicher Angriff | Freiheitsstrafe 3 Monate bis 5 Jahre | Freiheitsstrafe 6 Monate bis 5 Jahre |
| § 114 Abs. 2 – besonders schwerer Fall | Verweis auf § 113 Abs. 2: 6 Monate bis 5 Jahre | eigener Rahmen 1 bis 10 Jahre; Regelbeispiele: Waffe oder gefährliches Werkzeug verwendet, gemeinschaftliche Tat, Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung, hinterlistiger Überfall (neu) |
| § 114 Abs. 3 – minder schwerer Fall | nicht vorgesehen | 3 Monate bis 5 Jahre |
Für den Zollalltag hieße das: Einfacher Widerstand könnte mit bis zu fünf statt drei Jahren bestraft werden, ein tätlicher Angriff mit mindestens sechs statt drei Monaten, ein besonders schwerer Angriff mit einem bis zehn Jahren. Ein Detail verschiebt sich dabei. Beim Widerstand genügt es weiterhin, dass der Täter ein Messer oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich hat; beim tätlichen Angriff setzt das neue Regelbeispiel voraus, dass es tatsächlich eingesetzt wird.
Neu ist der „hinterlistige Überfall“ als Regelbeispiel. Gemeint sind Angriffe, bei denen der Täter seine Absicht planvoll verbirgt, um den Beamtinnen und Beamten die Gegenwehr zu erschweren. Solche Taten konnten schon bisher als besonders schwerer Fall gelten, meist weil zugleich ein Werkzeug im Spiel war oder mehrere Täter beteiligt waren. Künftig soll der höhere Rahmen nicht mehr davon abhängen.
Als Gegengewicht ist ein minder schwerer Fall vorgesehen. Die Begründung nennt als Beispiel Tritte, die ihr Ziel verfehlen; für solche leichten Tätlichkeiten bliebe es bei mindestens drei Monaten. Auch der besonders schwere Fall wird kein Verbrechen, sondern bleibt ein Vergehen. Ein Strafbefehl ohne Hauptverhandlung bleibt damit im Einzelfall möglich.
Über die §§ 113 und 114 hinaus soll die allgemeine Strafzumessung in § 46 StGB ergänzt werden: Gerichte sollen bei jeder Straftat berücksichtigen, ob sie eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen kann. Das könnte gerade dort Gewicht bekommen, wo unklar ist, ob ein Vollstreckungsbeamter betroffen war – etwa wenn nach einer FKS-Prüfung „nur“ wegen Körperverletzung oder Bedrohung angeklagt wird. Der dbb beamtenbund und tarifunion begrüßt den Entwurf, betont aber, dass das Strafmaß allein wenig bewirkt: Ebenso wichtig seien zügige Verfahren, genug Personal in der Justiz, Prävention und die Versorgung der Betroffenen.
Angriffe auf Zollbedienstete: die Zahlen 2023 bis 2025
Wie oft Zöllnerinnen und Zöllner angegriffen werden, hat die Bundesregierung in der Drucksache 21/3919 aufgeschlüsselt. Gefragt war ausdrücklich nach den Vollzugsbeamten des Zolls einschließlich der Bediensteten im Vollstreckungsaußendienst. Für diese Gruppe führt die Zollverwaltung eine eigene Statistik:
| Jahr | Körperliche Angriffe insgesamt | davon mit Waffen | Beleidigungen |
|---|---|---|---|
| 2023 | 136 | 6 (2 × Schusswaffe, 4 × Messer) | 73 |
| 2024 | 110 | 5 (jeweils Messer) | 74 |
| 2025 | 104 | 4 (jeweils Messer) | 108 |
Quelle: Zollverwaltung, wiedergegeben in der Antwort der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 21/3919. Als Waffen zählen hier Schusswaffen sowie Hieb- und Stichwaffen.
Die körperlichen Angriffe sind seit 2023 also zurückgegangen, die Beleidigungen dagegen spürbar gestiegen: von 74 im Jahr 2024 auf 108 im Jahr 2025. Wenn eine Waffe im Spiel war, handelte es sich 2024 und 2025 durchweg um ein Messer.
Daneben gibt es die PKS, die nach anderen Regeln zählt. Ihre Werte lassen sich laut Bundesregierung mit denen der Zollverwaltung nicht vergleichen. Für die Opfergruppe „Zoll (Vollstreckungsbeamte)“ weist sie beim Widerstand nach §§ 113, 115 StGB 32 Fälle für 2023 und 36 für 2024 aus, beim tätlichen Angriff nach §§ 114, 115 StGB 22 und 17 Fälle. Körperverletzungen erfasste sie für diese Gruppe 2023 in 4 und 2024 in 18 Fällen, darunter 2024 einen Messerangriff. Die PKS-Werte der Drucksache reichen bis 2024.
Praxisbeispiel: Eine Pfändung, die aus dem Ruder läuft
Das folgende Beispiel ist frei erfunden und soll nur zeigen, wie die Vorschriften ineinandergreifen. Wie ein echter Fall ausgeht, hängt von den Einzelheiten ab, die am Ende ein Gericht würdigt.
Jonas Kessler, 41, arbeitet als Vollziehungsbeamter bei einem Hauptzollamt. An einem Dienstagvormittag sucht er einen Schuldner auf, der eine festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer seit Monaten nicht bezahlt hat. Der Mann hört sich an, worum es geht, und wird zunehmend lauter. Als Jonas Kessler im Wohnzimmer einen hochwertigen Fernseher als pfändbar einstuft und das Pfandsiegel anbringen will, stellt sich der Schuldner ihm in den Weg und stößt ihn mit beiden Händen gegen den Türrahmen. Jonas Kessler prellt sich die Schulter, bricht ab, verlässt die Wohnung und meldet den Vorfall seiner Dienststelle.
Strafrechtlich kommen nach heutigem Recht mehrere Vorschriften in Betracht. Weil sich der Mann mit Gewalt gegen eine laufende Vollstreckungshandlung wehrt, liegt Widerstand nach § 113 StGB nahe – vorausgesetzt, die Pfändung war rechtmäßig. Der Stoß kann zugleich ein tätlicher Angriff nach § 114 StGB und eine Körperverletzung sein. Für den tätlichen Angriff sieht das geltende Recht drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe vor; würde der Entwurf so beschlossen, läge die Untergrenze für spätere Taten bei sechs Monaten. Hätte der Schuldner dabei ein Messer eingesetzt, käme nach dem Entwurf ein besonders schwerer Fall mit einem bis zehn Jahren in Betracht.
Dienstrechtlich erfüllt der Vorfall typischerweise die Merkmale eines Dienstunfalls. Jonas Kessler lässt die Verletzung deshalb ärztlich dokumentieren und meldet sie als Dienstunfall. Strafantrag wegen der Körperverletzung kann auch sein Dienstvorgesetzter stellen. Spricht ihm später ein Gericht Schmerzensgeld zu und kann der Schuldner nicht zahlen, bleibt ihm der Antrag auf Übernahme durch den Bund. Wie man solche Lagen früh erkennt und Abstand hält, zeigt der Beitrag Eigenschutz und Sicherheit im Außendienst des Zolls. Wann Zollbedienstete ihrerseits körperliche Gewalt anwenden dürfen, erklärt der Ratgeber Unmittelbarer Zwang & Waffengebrauch.
Abgesichert als Bundesbeamtin oder Bundesbeamter
Zöllnerinnen und Zöllner sind Bundesbeamte. Für sie gilt deshalb einheitlich Bundesrecht, gleich in welchem Land sie Dienst tun. Der Gesetzentwurf ändert an den folgenden Regeln nichts – sie gelten schon heute.
- Dienstunfall (§ 31 BeamtVG): Ein Dienstunfall ist ein plötzliches, von außen einwirkendes, zeitlich und örtlich bestimmbares Ereignis bei der Dienstausübung, das zu einem Körperschaden führt. Ein Angriff während einer Kontrolle oder Pfändung fällt regelmäßig darunter. Nach § 31 Abs. 4 BeamtVG zählt auch ein Angriff außerhalb des Dienstes, wenn er sich gegen das pflichtgemäße dienstliche Verhalten oder gegen die Beamteneigenschaft richtet – etwa wenn eine kontrollierte Person einer Zöllnerin später privat auflauert. Leistungen und Fristen der Unfallfürsorge erklärt der Beitrag Dienstunfall und Unfallfürsorge im Zolldienst.
- Erhöhtes Unfallruhegehalt (§ 37 BeamtVG): Führt ein rechtswidriger Angriff im Dienst dazu, dass eine Beamtin oder ein Beamter dienstunfähig in den Ruhestand versetzt wird und die Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent gemindert ist, wird das Unfallruhegehalt nach 80 Prozent der Bezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe bemessen. Das gilt auch bei einem Angriff außerhalb des Dienstes im Sinne von § 31 Abs. 4.
- Strafantrag durch den Dienstvorgesetzten: Eine einfache Körperverletzung wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft sieht ein besonderes öffentliches Interesse. Trifft die Tat eine Amtsträgerin oder einen Amtsträger im Dienst oder wegen des Dienstes, kann auch der Dienstvorgesetzte den Antrag stellen (§ 230 Abs. 2 StGB); bei Beleidigungen gilt das ebenso (§ 194 Abs. 3 StGB). Für Widerstand und tätlichen Angriff selbst sieht das Gesetz keinen Strafantrag vor.
- Schmerzensgeld (§ 78a BBG): Ein zugesprochenes Schmerzensgeld ist beim Täter oft nicht zu holen. Hat ein Gericht den Anspruch wegen einer vorsätzlichen Verletzung rechtskräftig festgestellt, die Ihnen wegen Ihrer Eigenschaft als Amtsträgerin oder Amtsträger zugefügt wurde, soll der Bund auf Antrag bis zur zuerkannten Höhe einspringen, wenn sonst eine unbillige Härte entstünde. Eine Härte liegt insbesondere vor, wenn ein Vollstreckungsversuch gescheitert ist und noch mindestens 250 Euro offen sind. Der Antrag ist binnen zwei Jahren nach Rechtskraft schriftlich oder elektronisch zu stellen, zusammen mit einem Nachweis über den Vollstreckungsversuch. Erhalten Sie wegen desselben Vorfalls eine einmalige Unfallentschädigung oder einen Unfallausgleich, kann der Dienstherr die Übernahme ablehnen.
Häufige Fragen
Gilt die höhere Strafe schon jetzt?
Nein. Am 2. Oktober 2026 handelt es sich um einen Regierungsentwurf. Erst wenn Bundestag und Bundesrat das Verfahren abgeschlossen haben und das Gesetz verkündet ist, soll es am folgenden Tag in Kraft treten. Für frühere Taten bleibt das Recht maßgeblich, das zur Tatzeit galt (§ 2 Abs. 1 StGB).
Sind alle Zollbeamtinnen und Zollbeamten Vollstreckungsbeamte?
Nicht automatisch. Geschützt sind nach §§ 113 und 114 StGB Amtsträger, die zur Vollstreckung berufen sind. Beim Zoll betrifft das typischerweise den Vollzugsdienst, etwa die Kontrolleinheiten und den Vollstreckungsaußendienst. Ob jemand dazugehört, hängt von der konkreten Aufgabe ab. Wo die Einordnung nicht greift, schützen die allgemeinen Strafvorschriften – und künftig zusätzlich die geplante Regel zur Strafzumessung.
Ändert der Entwurf etwas an Unfallfürsorge oder Schmerzensgeld?
Nein. Er ändert das Strafgesetzbuch und in der Folge das Gerichtsverfassungsgesetz sowie das Zollfahndungsdienstgesetz. Beamtenversorgungsgesetz und Bundesbeamtengesetz sind nicht betroffen; Dienstunfallschutz und die Übernahme von Schmerzensgeld nach § 78a BBG bleiben, wie sie sind.
Werden auch Beleidigungen strenger bestraft?
Höhere Strafrahmen sieht der Entwurf vor allem für Widerstand und tätliche Angriffe vor. Beleidigungen bleiben nach den allgemeinen Vorschriften strafbar; bei Beamtinnen und Beamten im Dienst kann der Dienstvorgesetzte Strafantrag stellen. Gerade hier zeigen die Zahlen der Zollverwaltung einen deutlichen Anstieg auf 108 Fälle im Jahr 2025.
Was sollte ich nach einem Angriff als Erstes tun?
Sich und das Team in Sicherheit bringen, Verletzungen ärztlich versorgen und dokumentieren lassen, den Vorfall der Dienststelle melden, Zeugen notieren und ein kurzes Gedächtnisprotokoll schreiben. Welche Ansprüche im Einzelfall bestehen, klären Dienststelle, Personalvertretung oder eine Anwältin beziehungsweise ein Anwalt. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine rechtliche Prüfung.