Der Rechner bildet die Grundformel des § 14 BeamtVG ab und liefert einen Anhaltspunkt, keine verbindliche Auskunft. Nicht berücksichtigt sind unter anderem Zurechnungszeiten bei Dienstunfähigkeit, Kindererziehungszuschläge, der Familienzuschlag, Versorgungsausgleich nach Scheidung sowie Steuern und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Verbindlich rechnet allein die Versorgungsstelle.
Wie sich die Pension eines Bundesbeamten berechnet
Die Versorgung von Zollbeamtinnen und Zollbeamten richtet sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz des Bundes. Das ist ein spürbarer Unterschied zu Polizei, Feuerwehr oder Schule: Dort gilt jeweils das Landesrecht mit sechzehn eigenen Fassungen. Der Zoll gehört zur Bundesfinanzverwaltung, also rechnet für alle dieselbe Vorschrift — das BeamtVG.
Die Formel selbst ist überschaubar. Für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit entstehen 1,79375 Prozent Anspruch, insgesamt aber höchstens 71,75 Prozent (§ 14 Abs. 1 BeamtVG). Wer vierzig Jahre erreicht, steht damit rechnerisch genau am Höchstsatz — jedes weitere Jahr erhöht die Pension nicht mehr. Bezugsgröße sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes, nicht das Nettogehalt und nicht der Durchschnitt des Berufslebens.
Ein Beispiel aus dem mittleren Dienst
Nehmen wir eine Zollbeamtin, die mit 22 eingestellt wird und regulär in den Ruhestand geht. Sie kommt auf 45 Dienstjahre, liegt also über dem Höchstsatz und erhält 71,75 Prozent. Bei ruhegehaltfähigen Dienstbezügen von 4.200 Euro sind das 3.013,50 Euro brutto im Monat. Davon gehen noch Steuern und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab — die Pension ist steuerpflichtig, und als Ruhestandsbeamtin bleibt sie beihilfeberechtigt, muss den Restanteil aber weiter selbst versichern.
Der Versorgungsabschlag — die Stelle, an der es teuer wird
Wer vor der Altersgrenze geht, zahlt dafür. Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr des vorzeitigen Eintritts. Wichtig ist der Deckel, und der ist je nach Grund verschieden (§ 14 Abs. 3 BeamtVG):
- höchstens 10,8 Prozent beim Antragsruhestand nach § 52 Abs. 1 und 2 BBG und bei Versetzung wegen Dienstunfähigkeit vor dem 65. Lebensjahr,
- höchstens 14,4 Prozent beim Antragsruhestand nach § 52 Abs. 3 BBG.
Der Deckel ist der Grund, warum ein sehr früher Ausstieg nicht beliebig teurer wird — aber er ändert nichts daran, dass die Kürzung dauerhaft bleibt. Sie gilt bis ans Lebensende und wirkt später auch auf die Hinterbliebenenversorgung.
Die Untergrenze: Mindestversorgung
Wen es früh trifft, den schützt § 14 Abs. 4 BeamtVG. Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; alternativ mindestens 65 Prozent aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Angesetzt wird der für die Betroffenen günstigere Betrag. Genau dieser Fall ist der Regelfall bei früher Dienstunfähigkeit: Wer nach zehn Dienstjahren ausscheidet, käme rechnerisch auf knapp 18 Prozent — die Mindestversorgung hebt ihn deutlich darüber.
Die Lücke, die der Rechner sichtbar macht
Der interessante Wert ist nicht die Pension nach vierzig Jahren, sondern der Betrag bei einem Ausscheiden mit Mitte dreißig. Wer mit 36 dienstunfähig wird, hat vielleicht vierzehn Dienstjahre. Das sind rund 25 Prozent — und selbst mit der Mindestversorgung bleibt ein erheblicher Abstand zum bisherigen Einkommen, der über Jahrzehnte trägt. Diese Lücke schließt die gesetzliche Versorgung nicht; sie ist der Grund, warum eine Dienstunfähigkeitsabsicherung gerade in den ersten Dienstjahren wichtig ist, wenn sie am wenigsten kostet.
Wie groß ist Ihre Versorgungslücke bei Dienstunfähigkeit?
Der Rechner zeigt die gesetzliche Seite. Was davon abgesichert werden müsste, hängt von Dienstjahren, Besoldung und Familiensituation ab. Kostenlose Erstinformation anfordern:
Erstinformation anfordern →Häufige Fragen
Zählt die Ausbildungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit?
Die Zeit im Vorbereitungsdienst zählt grundsätzlich mit, weil sie im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet wird. Anders sieht es bei einem vorangegangenen Studium oder einer Ausbildung außerhalb des öffentlichen Dienstes aus — solche Zeiten werden nur unter engen Voraussetzungen und meist nur teilweise angerechnet.
Ist die Pension steuerfrei?
Nein. Beamtenpensionen sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit voll steuerpflichtig. Es gibt lediglich einen Versorgungsfreibetrag, der jahrgangsabhängig abschmilzt.
Was passiert mit der Beihilfe im Ruhestand?
Der Beihilfeanspruch bleibt bestehen, der Bemessungssatz steigt für Versorgungsempfänger in der Regel sogar an. Der verbleibende Anteil muss weiterhin privat abgesichert sein — die Krankenversicherung endet nicht mit dem Dienst.
Stand: 1. September 2026. Rechtsgrundlage: §§ 5 und 14 BeamtVG. Dieser Rechner ist eine allgemeine Information und keine individuelle Auskunft; verbindlich rechnet allein die zuständige Versorgungsstelle.