
Einfuhrumsatzsteuer einfach erklärt (mit Rechenbeispiel)
Die Einfuhrumsatzsteuer ist das Pendant zur Mehrwertsteuer für Importe. Wie sie sich von 19 oder 7 Prozent berechnet, was zur Bemessungsgrundlage gehört, wann Unternehmen sie als Vorsteuer zurückholen und wie sie sich vom Zoll unterscheidet.
Was ist die Einfuhrumsatzsteuer?
Wer Waren aus einem Drittland nach Deutschland einführt, zahlt in den meisten Fällen Einfuhrumsatzsteuer – kurz EUSt. Sie ist das Gegenstück zur normalen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer), die beim Kauf im Inland anfällt. Der Gedanke dahinter ist die steuerliche Gleichbehandlung: Eine im Ausland gekaufte Ware soll bei der Einfuhr genauso mit Umsatzsteuer belastet werden wie ein vergleichbares Produkt aus deutscher Produktion. Ohne die EUSt wäre der Import gegenüber dem heimischen Handel steuerlich im Vorteil.
Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Einfuhrabgabe und wird vom Zoll erhoben. Rechtlich ist sie eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung, funktioniert aber wie die Umsatzsteuer. Ihr Steuersatz entspricht dem inländischen Mehrwertsteuersatz: 19 Prozent im Regelfall und 7 Prozent für ermäßigt besteuerte Waren wie Bücher oder bestimmte Lebensmittel.
Welcher der beiden Sätze gilt, richtet sich nach der Art der Ware – und zwar nach denselben Maßstäben wie im inländischen Umsatzsteuerrecht. Für die meisten Konsumgüter, von Elektronik über Kleidung bis zu Möbeln, gelten die regulären 19 Prozent. Der ermäßigte Satz von 7 Prozent kommt nur bei bestimmten Warengruppen zum Tragen, etwa bei gedruckten Büchern, Zeitschriften, vielen Grundnahrungsmitteln oder Kunstgegenständen. Wer unsicher ist, welcher Satz für eine konkrete Einfuhr gilt, kann die Ware über die Zolltarifnummer einordnen – dort ist der maßgebliche Steuersatz hinterlegt.
Wann fällt die Einfuhrumsatzsteuer an?
Grundsätzlich entsteht die EUSt bei jeder Einfuhr von Waren aus einem Nicht-EU-Land in das Gebiet der Bundesrepublik. Seit dem 1. Juli 2021 gilt sie ab dem ersten Cent – die frühere Bagatellgrenze von 22 Euro wurde abgeschafft. Damit ist auch das günstige Paket aus China oder den USA grundsätzlich steuerpflichtig. Anders als beim Zoll, der erst ab bestimmten Wertschwellen greift, kennt die Einfuhrumsatzsteuer also keine allgemeine Freigrenze mehr.
Innerhalb der EU fällt keine Einfuhrumsatzsteuer an, weil es zwischen den Mitgliedstaaten keine Zollgrenzen gibt. Hier greift stattdessen die normale Umsatzbesteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs.
Wer die Einfuhrumsatzsteuer schuldet
Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist grundsätzlich derjenige, der die Ware in den freien Verkehr überführt – also der Anmelder oder Einführer. Bei einer privaten Onlinebestellung sind das in der Regel Sie selbst, auch wenn der Paketdienst die Abgabe zunächst vorstreckt und später in Rechnung stellt. Bei gewerblichen Importen tritt das Unternehmen als Anmelder auf, oft vertreten durch einen Zollagenten. Erhoben wird die Steuer vom Zoll im Rahmen der Einfuhrabfertigung, gemeinsam mit dem Zoll und etwaigen Verbrauchsteuern. Sie wird also nicht beim Finanzamt, sondern beim Hauptzollamt festgesetzt und gezahlt.
Die Bemessungsgrundlage: Worauf wird gerechnet?
Ein häufiges Missverständnis ist, die Einfuhrumsatzsteuer werde einfach auf den Kaufpreis berechnet. Tatsächlich ist die Bemessungsgrundlage breiter. Ausgangspunkt ist der Zollwert der Ware – das ist in der Regel der gezahlte Preis zuzüglich der Beförderungs- und Versicherungskosten bis zur EU-Außengrenze.
Diesem Zollwert werden weitere Posten hinzugerechnet: der erhobene Zoll selbst, etwaige Verbrauchsteuern (etwa bei Alkohol oder Kaffee) sowie die Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort im Inland. Erst auf diese Gesamtsumme wird der Steuersatz von 19 oder 7 Prozent angewendet. Die EUSt fällt also auch auf den Zoll und einen Teil der Frachtkosten an – ein Punkt, der die tatsächliche Belastung höher ausfallen lässt, als viele erwarten.
| Bestandteil | Gehört zur Bemessungsgrundlage? |
|---|---|
| Warenwert (Kaufpreis) | Ja – Kern des Zollwerts |
| Fracht/Versicherung bis EU-Grenze | Ja – Teil des Zollwerts |
| Erhobener Zoll | Ja – wird hinzugerechnet |
| Verbrauchsteuern (z. B. Alkohol) | Ja – werden hinzugerechnet |
| Fracht innerhalb der EU bis zum Bestimmungsort | Ja – wird hinzugerechnet |
Praxisbeispiel: Kamera aus Japan für 800 Euro
Markus bestellt eine Digitalkamera bei einem Händler in Japan. Der Warenwert beträgt 800 Euro, die Fracht bis zur EU-Grenze 50 Euro. Für Fotokameras gilt – je nach Einreihung – ein Zollsatz, im Beispiel nehmen wir 4,2 Prozent an. So setzt sich die Rechnung zusammen:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Warenwert | 800,00 € |
| Fracht bis EU-Grenze | 50,00 € |
| Zollwert | 850,00 € |
| Zoll (4,2 % von 850 €) | 35,70 € |
| Bemessungsgrundlage EUSt | 885,70 € |
| Einfuhrumsatzsteuer (19 % von 885,70 €) | 168,28 € |
| Einfuhrabgaben gesamt | 203,98 € |
Aus den ursprünglich 800 Euro Kaufpreis werden inklusive Abgaben also rund 1.004 Euro (zuzüglich Fracht und etwaiger Auslagen des Transporteurs). Das Beispiel zeigt, wie sich Zoll und Einfuhrumsatzsteuer addieren – wer die Gesamtbelastung im Voraus abschätzen will, findet im Beitrag Zollgebühren berechnen das vollständige Schema.
Vorsteuerabzug: Für Unternehmen oft ein durchlaufender Posten
Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen ist die Einfuhrumsatzsteuer wirtschaftlich meist neutral. Sie können die gezahlte EUSt in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung als Vorsteuer geltend machen und vom Finanzamt zurückerhalten. Damit wird die Einfuhrumsatzsteuer zu einem durchlaufenden Posten, der den Gewinn nicht belastet – ähnlich wie die normale Vorsteuer beim inländischen Einkauf.
Wichtig ist dafür allerdings, dass das Unternehmen über eine gültige EORI-Nummer verfügt und korrekt als Einführer in der Zollanmeldung auftritt. Für Privatpersonen gibt es diesen Abzug nicht: Sie tragen die Einfuhrumsatzsteuer endgültig.
Ein praktischer Vorteil für Unternehmen ist das sogenannte Aufschubverfahren. Damit lässt sich die Einfuhrumsatzsteuer nicht sofort bei der Abfertigung bezahlen, sondern gesammelt zu einem späteren Termin – das verbessert die Liquidität, gerade bei häufigen Importen. Buchhalterisch wird die gezahlte EUSt als Vorsteuer erfasst und in derselben oder der folgenden Voranmeldung wieder geltend gemacht. Unterm Strich bleibt für den vorsteuerabzugsberechtigten Betrieb keine echte Belastung; lediglich der Zoll und etwaige Verbrauchsteuern wirken sich als tatsächliche Kosten aus.
Zoll und Einfuhrumsatzsteuer: nicht dasselbe
Beide Begriffe werden oft in einen Topf geworfen, sind aber zwei unterschiedliche Abgaben. Der Zoll ist ein warenabhängiger Außenzoll, dessen Satz sich nach der Zolltarifnummer richtet und der erst ab bestimmten Wertschwellen anfällt. Die Einfuhrumsatzsteuer dagegen ist eine Verbrauchsteuer mit festem Satz von 19 oder 7 Prozent, die grundsätzlich ab dem ersten Cent erhoben wird. Der Zoll fließt zudem zum überwiegenden Teil in den EU-Haushalt, während die Einfuhrumsatzsteuer dem nationalen Steueraufkommen zugutekommt. Wer importiert, sollte beide Abgaben getrennt kalkulieren – nur so ergibt sich ein realistisches Bild der tatsächlichen Kosten.
Zu beachten ist auch die Wechselwirkung mit den Neuerungen des Jahres 2026. Mit dem Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze zum 1. Juli 2026 fällt auf viele Kleinsendungen aus Drittländern künftig zusätzlich ein pauschaler Zoll an, der wiederum die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer erhöht. Für Verbraucher bedeutet das spürbar höhere Endpreise bei Bestellungen außerhalb der EU. Wer regelmäßig importiert, sollte die EUSt deshalb fest in die Kalkulation einplanen und – als Unternehmen – den Vorsteuerabzug konsequent nutzen, um die Belastung wieder auszugleichen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Einfuhrumsatzsteuer?
Sie entspricht dem inländischen Mehrwertsteuersatz: 19 Prozent im Regelfall und 7 Prozent für ermäßigt besteuerte Waren wie Bücher oder bestimmte Lebensmittel. Berechnet wird sie auf den Zollwert zuzüglich Zoll, Verbrauchsteuern und Beförderungskosten.
Ab welchem Wert fällt Einfuhrumsatzsteuer an?
Seit dem 1. Juli 2021 gilt die Einfuhrumsatzsteuer ab dem ersten Cent. Die frühere Bagatellgrenze von 22 Euro wurde abgeschafft, sodass grundsätzlich jede Einfuhr aus einem Drittland steuerpflichtig ist.
Was gehört zur Bemessungsgrundlage?
Ausgangspunkt ist der Zollwert (Kaufpreis plus Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze). Hinzugerechnet werden der erhobene Zoll, etwaige Verbrauchsteuern und die Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort im Inland. Auf diese Summe wird der Steuersatz angewendet.
Können Unternehmen die Einfuhrumsatzsteuer zurückholen?
Ja. Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen machen die gezahlte EUSt in der Umsatzsteuer-Voranmeldung als Vorsteuer geltend. Damit wird sie zu einem durchlaufenden Posten. Privatpersonen tragen die Einfuhrumsatzsteuer dagegen endgültig.
Worin unterscheiden sich Zoll und Einfuhrumsatzsteuer?
Der Zoll ist ein warenabhängiger Satz nach der Zolltarifnummer und fällt erst ab bestimmten Wertschwellen an. Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer mit festem Satz von 19 oder 7 Prozent, die ab dem ersten Cent erhoben wird. Beide werden getrennt berechnet.